zm-online veröffentlicht die Kernpunkte der Bundeszahnärztekammer zum neuen Mutterschutz-Gesetz
Schon seit vielen Monaten ist die Bundeszahnärztekammer – bei diesem Thema auch im Austausch mit dem Dentista e.V. – intensiv dabei, die anstehenden, nunmehr verabschiedeten neuen Regelungen rund um den Mutterschutz zu prüfen und aus dem Vertragswerk herauszuarbeiten, was hiervon für die Zahnarztpraxen relevant ist, ob sich etwas verändert und wenn, was und mit welchen Konsequenzen.
Vor wenigen Tagen erst hat der BZÄK-Ausschuss „Beruflicher Nachwuchs, Familie und Praxismanagement“ im Haus der Bundeszahnärztekammer getagt und sich hier auch mit dem ständigen Gast-Mitglied Dentista e.V. ausgetauscht – dabei wurde deutlich, dass die Positionen übereinstimmen.
Nun hat die Bundeszahnärztekammer in der aktuellen zm eine aktuelle Stellungnahme erarbeitet, die in den wesentlichen Punkten auch online verfügbar ist. Die Kernpunkte, die zum 1. Januar 2018 greifen:
Jeder Arbeitsplatz muss, unabhängig davon ob er derzeit von einer Frau besetzt wird, auf eine „unverantwortbare Gefährdung“ für schwangere und stillende Frauen überprüft werden. Dies ist zu dokumentieren. Bisher war das erst bei Meldung einer Schwangerschaft notwendig.
Selbstständige Zahnärztinnen
Selbstständige Zahnärztinnen werden auch weiterhin nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst. Gleichzeitig erfahren sie keine Einschränkung bei der Berufstätigkeit.
Angestellte Zahnärztinnen
Die Beschäftigung einer schwangeren angestellten Zahnärztin wird auch nach neuer Rechtsgrundlage weiterhin nicht möglich sein. Andere Aufgaben, die nicht der Qualifikation entsprechen, sind auch weiterhin nicht zumutbar. Mit Ende des Beschäftigungsverbots hat die Frau außerdem das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.
Angestellte Zahnärztinnen sollten sich, wie bisher – insbesondere vor Beginn einer Weiterbildung – während der sie eine Schwangerschaft nicht ausschließen möchten, über eine mögliche Befristung des Arbeitsvertrags informieren.
Zahnmedizinische Fachangestellte
Zahnmedizinische Fachangestellte werden auch zukünftig von einer Tätigkeit als Stuhlassistenz freizustellen sein. Eine Versetzung an einen Arbeitsplatz ohne unverantwortbare Gefährdung ist weiterhin möglich.
Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass die schwangere Angestellte keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt wird, bei denen ein Infektionsrisiko mit dem Rötelnvirus besteht, sofern die sie keinen Impfschutz besitzt. Da die Impfmüdigkeit in der Bevölkerung in den letzten Jahren zugenommen hat, empfiehlt sich die gezielte Befragung gerade von jungen Angestellten oder Auszubildenden.
Hochschulen
Das Mutterschutzgesetz gilt ab dem 1. Januar 2018 ebenfalls für Schülerinnen und Studentinnen.
Den ganzen Beitrag können Sie hier nachlesen: http://www.zm-online.de/home/praxis/Duerfen-
schwangere-Zahnaerztinnen-behandeln_403508.html#Diese-Aenderungen-greifen-zum-1-Januar-2018_5
AUS DER PRESSEINFORMATION DES BUNDESFAMILIENMINISTERIUMS:
Zum 1. Januar 2018 tritt das neugefasste Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit umfassenden Änderungen in Kraft:
• Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
• Zudem werden auch arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich klarstellend einbezogen.
• Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
• Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
• Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher.
• Der neu einzurichtende Ausschuss für Mutterschutz ermittelt u.a. Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer Schwangeren oder Stillenden und stellt sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes auf. Die von ihm erarbeiteten Empfehlungen sollen Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten.
• Bei Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem MuSchG gilt.