Im Frühjahr 2016 wandte sich der Deutsche Ärztinnenbund an die Öffentlichkeit und begrüßte eine „Reform des Mutterschutzgesetzes“, aus der entsprechenden Meldung:
„Seit über 15 Jahren hat der Deutsche Ärztinnenbund sich für eine Reform des Mutterschutzgesetzes engagiert und damit eine Aufhebung eines faktischen Beschäftigungsverbots für angestellte schwangere Ärztinnen in Klinik oder Praxis gefordert.“ () „Dr. med. Christiane Groß, M.A., Präsidentin des DÄB: „Junge Ärztinnen sind die Hoffnungsträgerinnen im Gesundheitswesen, denn der Großteil des Nachwuchses ist weiblich. Wir begrüßen es daher, dass schwangere Ärztinnen zum Beispiel künftig, wenn sie es so wollen und keine akute Gefährdung für das ungeborene Kind besteht, weiter operieren dürfen, ohne dass sie sich mit Karrierehindernissen befassen müssen oder offiziell ihre Schwangerschaft verschweigen, um diese Hindernisse zu minimieren. Das neue Gesetz kann verhindern, dass viele Ärztinnen weiterhin ihre Schwangerschaft erst spät bekannt geben, um ihre Autonomie und ihre psychische Gesundheit nicht zu verlieren. Dass die psychische Gesundheit in dem Entwurf explizit einbezogen wurde, ist ein großer Fortschritt.“
In der Stellungnahme des DÄB wird abschließend unter anderen darauf hingewiesen, dass es immer noch Formulierungen im Entwurf gibt, die Schwangere für unmündig erklären. Das empfinden insbesondere Ärztinnen mit ihrem spezifischen Fachwissen als diskriminierend. Sehr wesentlich wäre auch, dass die Umsetzung des neuen Gesetzes anders als bisher bundeseinheitlich erfolgt, um unterschiedliche Auslegungen durch Länderbehörden, Betriebsärztinnen und -ärzte, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Schwangeren zumindest zu reduzieren.“
Dentista hat diesbezüglich gleich in der Folge bei der Bundeszahnärztekammer nachgefragt, ob die BZÄK die Diskussionen im BMG genauso sieht und einschätzt wie der Deutsche Ärztinnenbund und ob, genau gefragt, sich etwas am Thema „Berufsverbot“ für schwangere angestellte Zahnärztinnen ändern wird. Laut BZÄK scheint der Gesetzgeber hinsichtlich des für Zahnärztinnen bedeutenden Themas Beschäftigungsverbot keine Neuregelung zu wünschen, denn in der Begründung zu § 7 Abs. 2 S. 3 der Neuregelung werde auf das Urteil des BVerwG v. 23.05.1993 ausdrücklich Bezug genommen. Danach besteht eine Gefahr für die werdende Mutter bzw. des Kindes immer dann, wenn „eine generell-abstrakte Betrachtung im Hinblick auf die damit verbundenen Gesundheitsgefahren für Mutter und Kind zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall eintritt.“ Für selbstständige Zahnärztinnen gilt dieses Gesetz entsprechend der auch schon bisherigen Zielrichtung Arbeitnehmerschutz nicht. Es ändere sich also nichts im Vergleich zur derzeitigen Situation.
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