Autorin: RAin Jennifer Jessie, Beirätin Rechtsfragen Dentista e.V. (Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht
Am 20.07.2021 ist mit § 95e SGB V ein neues Gesetz in Kraft getreten, wonach alle Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsschutz halten müssen. Dies betrifft damit natürlich auch alle Praxisinhaber, also Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). Sie müssen nunmehr gegenüber dem jeweils zuständigen Zulassungsausschuss nachweisen, dass sie ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert sind.
Die Regelung ist deswegen neu, weil es bisher keine bundeseinheitlich geregelte Versicherungspflicht für medizinische Leistungserbringer gab. Durch Einführung des § 95e SGB V hat sich dies nun geändert. Die Regelung sieht eine Mindestversicherungssumme und eine Nachweispflicht vor. Werden die Anforderungen nicht oder nicht ausreichend erfüllt, droht das Ruhen und schließlich sogar der Entzug der Zulassung.
Wann sind Praxisinhaber ausreichend versichert?
Das Gesetz sieht für Vertragszahnärzte ohne angestellte Zahnärzte aktuell eine Mindestversicherungssumme von 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall sowie 6 Millionen Euro pro Jahr vor. Für Vertragszahnärzte mit angestellten Zahnärzten sowie auch für BAG und MVZ beträgt die Mindestversicherungssumme 5 Millionen Euro für jeden Fall sowie 15 Millionen Euro pro Jahr. Die Mindestversicherungssumme kann sich allerdings noch ändern, da der Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils mit der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bis zum 20.01.2022 höher Mindestversicherungssummen vereinbaren kann.
Versicherungsnachweis
Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen. Dies schon bei Antragsstellung auf Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung einer Anstellung oder auf Verlangen des Zulassungsausschuss. Weiterhin besteht die Verpflichtung auch das Nichtbestehen, die Beendigung sowie Änderung eines Versicherungsverhältnisses, die Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können, gegenüber dem Zulassungsausschuss unverzüglich anzuzeigen.
Folgen unzureichender oder fehlender Versicherung
Wenn der Zulassungsausschuss erfährt, dass kein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt, wird er zunächst zur unverzüglichen Vorlage einer Versicherungsbescheinigung auffordern. Kommt man dieser Aufforderung allerdings nicht nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung zu beschließen. Wird der Versicherungsnachweis auch trotz Ruhen der Zulassung weiterhin nicht erbracht, wird die Zulassung schließlich entzogen. Verstöße gegen die Versicherungspflicht werden zudem auch der Kammer gemeldet.
Praxistipp
Allen Praxisinhabern, MVZ und BAG ist dringend zu empfehlen, jetzt ihren aktuellen Versicherungsschutz zu überprüfen und ggf. erforderliche Anpassungen vorzunehmen, um das Ruhen oder sogar den Entzug der Zulassung zu vermeiden. Denn die Aufforderung der Zulassungsausschüsse zur Vorlage eines Nachweises wird innerhalb der nächsten 2 Jahre auf jeden Fall kommen und muss dann auch innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung vorgelegt werden. Bei Neuzulassungen von Vertragszahnärzten, BAG und MVZ sowie bei Anstellungsgenehmigungen werden die Zulassungsausschüsse die Versicherungsbescheinigungen zukünftig im Rahmen der Antragsstellung bereits anfordern. Da hier immer entsprechende Einreichungsfristen zu berücksichtigen sind, empfiehlt es sich auch hier, bereits jetzt tätig zu werden.