Ein Beitrag von Thomas Kirches, Dentista Beirat Praxisgründung (https://dentista.de/ueber-uns/beirat/)
Persönlich sehe ich Leasing für Praxisgründer als wenig sinnvoll an.
Die folgenden Punkte sollten hier gegeneinander abgewogen werden:
Leasing-Raten sind, wenn der Praxisinhaber seinen Gewinn durch Einnahmen/Überschussrechnung ermittelt, als Betriebsausgaben steuerlich voll absetzbar. Bilanziert er – was für den Praxisgründer durchaus sinnvoll sein kann – so kann er die Sonderzahlungen nur zeitanteilig berücksichtigen.
Da die Leasingdauer 40-90% der Abschreibungszeiten (bei größeren Geräten in der Regel 10 Jahre) beträgt und zusätzlich Leasing-Sonderzahlungen zu Beginn möglich sind, ist dies sehr interessant für Zahnärzte, die innerhalb kurzer Zeit hohe Beträge steuerlich geltend machen wollen. Dies ist nur sinnvoll, wenn auch entsprechend hohe Gewinne zu verzeichnen sind, so dass es Sinn macht, die Steuerlast zu reduzieren. Und dies bedeutet, wenn in der Anlaufphase mit Verlusten gerechnet werden muss, läuft der Steuervorteil ins Leere.
Inwieweit Praxisgründer in den ersten Jahren so hohe Gewinne verzeichnen, dass diese Maßnahme sinnvoll ist, mag jeder Einzelne für sich entscheiden.
Die geleaste Praxiseinrichtung erscheint nicht in der Bilanz (sofern keine Einnahme/Überschuss-Berechnung) des Leasing-Nehmers. Nur die jeweiligen Leasing-Raten werden als Betriebsausgaben verbucht. Die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad verändern sich nicht. Aufgrund der Nichterfassung des Wirtschaftsgutes kann je nach Laufzeit und Abschreibung das Ranking bei den Banken bei Leasing dadurch natürlich positiver ausfallen. Dies kann bei Gründern, die keine gute Bonität aufweisen, ein ausschlaggebendes Argument für das Leasing sein.
Da die Leasinggesellschaft Käufer der Einrichtung ist, hat die Praxis einen größeren, finanziellen Spielraum für weitere Investitionen. WICHTIG: Überblick behalten.
Da Praxisfinanzierungen zumeist deutlich langfristiger angelegt sind, macht ein Leasing, bei dem Nutzungsdauer und Laufzeit sehr ähnlich sind, betriebswirtschaftlich natürlich mehr Sinn. Bei einer langfristigen Finanzierung könnte es sein, dass das Gerät schon nicht mehr in Nutzung ist; aber noch monatlich abbezahlt wird. In der Regel ist es betriebswirtschaftlich sinnvoller, die steuerliche Abschreibung und die Nutzungsdauer der angeschafften Geräte und Einrichtungsgegenstände aufeinander abzustimmen, um eine Refinanzierung aus nicht versteuerten Mitteln zu ermöglichen.
Da die Leasing-Laufzeit im Normalfall deutlich kürzer als bei einer umfassenden Praxisfinanzierung im Rahmen einer Praxisgründung ist, ist die monatlich zu tragende, finanzielle Belastung des Leasingnehmers (Praxisgründer) deutlich höher. Oder aber zum Abschluß der Leasingzeit kommt der „große Hammer“ (siehe Pkw-Leasing / Teil-Amortisation/ hohe Restzahlung bei Übernahme). In JEDEM Fall sollten ALLE Kosten (inkl. Abschlagszahlungen etc.) für eine Beurteilung berücksichtigt werden.
Weiterhin zu bedenken ist, dass die geleaste Praxiseinrichtung auch nach Ablauf der Leasingdauer im Besitz der Leasinggesellschaft ist. Im Normalfall wird diese dann dem Leasingnehmer zum Kauf angeboten. Die Höhe des zu erwartenden Kaufpreises ist hier von Beginn an (!!!!) zusätzlich zu berücksichtigen.
Es ist zwischen dem sogenannten „Operate-Leasing“, bei dem am Ende der Grundmietzeit der Gegenstand zurückgegeben wird und dem Finanzierungsleasing, bei dem am Ende der Gegenstand gekauft oder auch weitergemietet wird, zu unterscheiden.
Ist am Ende ein Kauf beabsichtigt, muss für einen Vergleich mit Finanzierungsvariante der abschließende Kaufpreis zu den Leasingraten addiert werden.
Wenn der Praxisgründer ein Gerät über eine Finanzierung erwirbt und somit Eigentümer wird, kann er es verkaufen, wenn er dieses Gerät nicht mehr benötigt oder gar nicht nutzt. Bei geleasten Geräten ist dies nicht möglich.
Die Zinsen sind beim Leasing deutlich höher als im Rahmen einer Finanzierung. Die günstigen und empfehlenswerten KfW-Angebote sind ebenfalls nahezu ausschließlich aus dem Bereich der Finanzierung. Leasingunternehmen versuchen dies oftmals durch den möglichen Steuervorteil zu kaschieren. Hier sollte aber der alte Grundsatz gelten: „Nicht nach Steuern steuern“.
Die Leasinggesellschaft kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Praxis in Zahlungsverzug gerät und im Störungsfall dann sogar die gesamten Leasingraten einfordern.
Die schnelle technische Entwicklung von Geräten kann in manchen Fällen für eine Finanzierung mittels Leasing sprechen, wenn der Gerätetausch mit im Leasingvertrag vorgesehen wird. Zumeist ist diese Zusatzoption auch mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Hauptargument für das Leasing ist, trotz der deutlich höheren Zinsen, die kurzfristige Reduzierung der Steuerlast (insbesondere durch eine Leasing-Sonderzahlung zu Beginn der Laufzeit von bis zu 30%) bei zu erwartenden, hohen Praxisgewinnen.
Dies kommt aber in der Regel nur bei bereits etablierten Praxen zum Tragen, bei denen der Steuerberater rechtzeitig, aufgrund zu erwartender Steuerzahlungen, „Alarm schlägt“.
Praxisgründer haben normalerweise eine längere Anlaufphase (auch bei Übernahmen), in der keine hohen Gewinne zu verzeichnen sind.
Daher macht dies, aus meiner persönlichen Sicht, wenig Sinn für Praxisgründer.
Ohne eine ausführliche Beratung durch einen im Bereich der Heilberufe versierten Steuerberater sollte hier NICHTS unternommen werden.
Hier erhält man auch für die individuelle Situation einen detaillierten Vergleich vom Leasing gegenüber Finanzierung, um die für sich beste Entscheidung treffen zu können.