KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNG: Regelung während der Mutterschutzfrist

KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNG: Regelung während der Mutterschutzfrist


Regelmäßig klärt unsere Rechtsbeirätin RAin Jennifer Jessie die Rechtslage zu kontrovers diskutierten Fragen rund um Schwangerschaft, Still- und Elternzeit sowie anderen aktuellen Themen, die unter anderem in den Dentista Facebook-Gruppen diskutiert werden.

Jennifer Jessie

RAin Jennifer Jessie, Beirätin Rechtsfragen Dentista e.V., Kontakt: kanzlei@medizinanwaelte.de

Frage: Ist es tatsächlich so, dass meine private Krankentagegeldversicherung gesetzlich verpflichtet ist während der gesetzlichen Mutterschutzfristen das vereinbarte Krankentagegeld zu leisten aufgrund der bestehenden Schwangerschaft/Geburt? Oder gilt weiterhin das alte Dogma: Schwangerschaft ist keine Krankheit und deshalb wird nicht geleistet?“

Antwort: Ja das ist tatsächlich so! Privat Krankenversicherte erhalten während der Mutterschutzzeiten seit dem 11.04.2017 nun für ihren Verdienstausfall das vereinbarte Krankentagegeld.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist insofern geändert worden. In § 192 Abs. 5 S. 2 VVG heißt es nun explizit:

„Er (der Versicherer) ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.“

Umfasst sind also die Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Geburt, der Entbindungstag selbst sowie die Mutterschutzfristen nach der Geburt (8 Wochen bei Normalgeburt, 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburt). Die Krankenversicherung ist für diese Zeit nun ausdrücklich verpflichtet, Krankentagegeld zu zahlen. Hierzu kann sie auch keine abweichende Regelung mit der versicherten Person treffen. Dies ergibt sich aus der ebenfalls geänderten Regelung in § 208 S. 1 VVG. Darin heißt es:

„Von § 192 Absatz 5 Satz 2 (…) kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.“

Eine Mutter muss sich nur ggf. andere Ersatzleistungen anrechnen lassen, wenn sie solche ebenfalls in Anspruch nimmt, so zum Beispiel das Elterngeld nach der Geburt. Dies ist aber insofern keine Besonderheit, denn auch bei gesetzlich Versicherten findet eine Anrechnung des Mutterschutzlohnes auf das Elterngeld statt.