DENTISTA KOORDINIERUNGSKONFERENZ: Liebe Hochzeit Scheidung – und die Praxis?


Bild: Um auch sehr persönliche Aspekte ging es bei der Dentista-Konsensuskonferenz in München, genau das aber hat den Abend auch wertvoll gemacht. Im Kreis einiger Teilnehmerinnen hier Gastgeber Lukas Di Nunzio/BSF health finance (links), Stb. Thomas Holzmann (Mitte) und neben ihm/hintere Reihe: RA Melanie Neumann

Nach der bereits sehr erfolgreichen ersten Dentista-Koordinierungskonferenz zum Thema „Praxis & Schwangerschaft“ Ende 2013 in Berlin fand unter reger und engagierter Beteiligung junger Zahnärztinnen am 2. April in München der Start-Abend zur zweiten Koordinierungskonferenz-Serie unter dem Titel „Liebe Hochzeit Scheidung – und die Praxis“ statt. Lukas Di Nunzio von BFS health finance, sympathischer und hilfreicher Gastgeber des Abends, war schließlich ebenso hoch angetan vom Konzept dieses Workshops und den offen und engagiert diskutierenden Zahnärztinnen wie diese selbst, die sich eine Fortsetzung und weitere Abende zu ähnlich „persönlichen“ Themen wünschten. Zu der guten Atmosphäre beigetragen haben nicht zuletzt Medizinrechtlerin RA Melanie Neumann und Steuerberater Thomas Holzmann, die die oft heiklen Punkte in gesunder Mischung aus Fakten und Humor vermittelten.

Deutlich wurde: Eine gute Kommunikation in einer Partnerschaft ist essentiell – in der privaten, aber auch und besonders in der beruflichen. Was man im Zeichen der Liebe beschließt, sollte vor der Hochzeit geprüft werden, damit im Falle der Scheidung niemand benachteiligt wird. Bevor Freiberufler wie Ärzte oder Zahnärzte eine Eheschließung planen, sollte daher offen über Themen wie Gütertrennung, Ehevertrag oder modifizierte Zugewinngemeinschaft gesprochen werden. Nur wenn im Vorfeld einer Eheschließung oder der Bildung einer Praxisgemeinschaft geklärt ist, wie Erbe, Vermögen und Praxis nach einer eventuell eintretenden Scheidung oder schlimmstenfalls im Todesfall geregelt werden, kann eine Existenzsicherung für alle Ehe- und/oder Praxispartner gewährleistet sein. Eine juristische sowie steuerberatende Prophylaxe und Beratung, so die Diskussion, ist für die Beteiligten essentiell. Wird zum Beispiel keine Gütertrennung vereinbart bzw. ein unüberlegter Ehevertrag unterzeichnet, fließt durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung auch die Praxis bzw. der Praxisanteil in die Berechnung des Zugewinns ein. Wer das nicht will, muss dies rechtzeitig festlegen. Eine Existenzgefährdung bis hin zur Aufgabe der Praxis wäre nicht ausgeschlossen. Bei bewusster Entscheidung gegen einen Ehevertrag und/oder Gütertrennung sollte zum Zeitpunkt der Eheschließung der Praxiswert bestimmt werden. Kommt es dann zum Ehe-Aus, kann der Differenzbetrag zum Wert bei Beendung der Ehe berechnet werden. Was manche nicht wissen: Wurde der Ausgangswert nicht bestimmt, wird der Wert der Praxis zu Beginn der Ehe mit 0,00 EUR angesetzt. Aus verschiedenen Gründen empfiehlt sich, da waren sich RA Neumann und die Diskussionsrunde einig, in der Regel eine „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ im Ehevertrag zu vereinbaren, die die Praxis vollständig aus dem Zugewinn heraushält und auch ein Mitbestimmungsrecht des Ehepartners bezüglich der Praxis ausschließt. Da ein Zahnarzt über das Versorgungswerk abgesichert ist, erhält der Ehepartner im Falle einer Scheidung – vorausgesetzt, die Ehe bestand länger als ein Jahr – einen Versorgungsausgleich. Dieser Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden.

Ein weiterer Tipp, der auf misslichen Erfahrungen beruhte: Wird ein Praxisdarlehen abgeschlossen, sollte der betreffende Praxisinhaber den Vertrag unterschreiben und nicht der Ehepartner. Gründungsdarlehen bis zu einer Million Euro werden von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) angeboten, die über die Hausbank abgewickelt werden können. Vorteil: Ein KfW-Kredit muss in den ersten zwei Jahren nicht getilgt werden. Es werden nur Zinszahlungen fällig. Bankgespräche sollten ausführlich mit einem metier-erfahrenen Steuerberater besprochen werden, mit dem Ergebnis einer Strategie. Und auch dieser Aspekt gehört zum Gesamtkomplex des Themas: Für Ehepartner, die als Angestellte in der Praxis mitarbeiten, und das sind immer öfter auch die Ehemänner, ist ein Arbeitsvertrag erforderlich: Der Ehepartner muss zu vergleichbaren Konditionen wie „fremde Dritte“ angestellt werden. Abschließend ging es auch um das Thema Erbe: Die Verteilung eines Erbes an Kinder sollte möglichst früh testamentarisch beschlossen und möglichst in einem Erbvertrag festgelegt werden. Die Bilanz der Konsensuskonferenz, wie sie eine der Zahnärztinnen formulierte: „Man muss sich doch recht verschiedene Gedanken machen. Und sich einmal in einem ruhigen Moment fragen: Was will ich – und was will ich alles nicht?“